Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes
Unsere interne Meldestelle wird betreut durch die Herting Oberbeck Datenschutz GmbH.
Sie können jederzeit über den angegebenen Link einen Hinweis abgeben.
Wir setzen mit dem Portal nicht nur geltendes Recht um, sondern möchten ausdrücklich zur Nutzung der Meldemöglichkeit ermutigen, da auch wir damit schnellstmöglich auf Missstände reagieren und entsprechende Maßnahmen ergreifen können.
Das Hinweisgeberportal ist erreichbar unter: https://hagebau-frieling.whistledesk.de
Allgemeines
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 02. Juli 2023 in Kraft getreten und setzt damit die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 in nationales Recht um.
Ziel der Richtlinie und des nationalen Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, Personen eine vereinfachte Möglichkeit einzuräumen, um auf Rechts- und Regelverstöße in ihrem Arbeitsumfeld hinweisen zu können, und die hinweisgebenden Personen vor nachteiliger Behandlung nach Weitergabe solcher Hinweise zu schützen.
Für die vereinfachte Möglichkeit zur Meldung von Rechts- und Regelverstößen sind Firmen und Behörden mit mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten.
Nachfolgend erhalten Sie hierzu alle erforderlichen Informationen über die neu eingerichtete interne Meldestelle und das nach dem Hinweisgeberschutzgesetz geforderte Verfahren
- an wen sich die hinweisgebenden Personen wenden können,
- zum Anwendungsbereich, wann Hinweise nach dem HinSchG möglich sind,
- zum Umgang mit Hinweisen und
- zum Schutz der hinweisgebenden Person, sowie der Personen, die von den Hinweisen betroffen sind.
Interne Meldestelle
- der hinweisgebenden Person,
- dem Inhalt des Hinweises / der Meldung und
- der Person bzw. den Personen, die von dem Hinweis betroffen ist/sind.
Was ist ein Hinweis?
Wie läuft das Meldeverfahren ab?
- der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen bestätigen,
- prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt,
- die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung prüfen,
- mit der hinweisgebenden Person Kontakt halten und ggfs. um weitere Informationen bitten und
- angemessene Folgemaßnahmen ergreifen.
Was umfasst den im Gesetz festgeschriebenen Schutz?
Was hat die hinweisgebende Person zu beachten?
Die hinweisgebende Person muss die Information zumindest im Ansatz belegen können, entweder durch eigene Beobachtung oder durch entsprechende Dokumente.
Die Meldung eines Hinweises, der nachweislich grundlos abgegeben wurde, ist gemäß § 40 HinSchG strafbar. Personen, die falsche Informationen vorsätzlich oder grob fahrlässig weitergeben, müssen zudem gemäß § 38 HinSchG für den hieraus entstandenen Schaden aufkommen.